FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE GEMÄSS EltVTR
Richtlinien über elektische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen – M-EltVTR (Fassung Dezember 1997)
Türen in Flucht- und Rettungswegen können durch elektrische Türverriegelungen gesichert werden. Die elektrischen Türverriegelungen werden seit dem 1.5.1999 gemäß der EltVTR (Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen) zugelassen.
Durch das elektrische Verriegelungssystem darf die Freischaltung der Tür nicht verhindert oder zeitlich verzögert werden. Die Steuerung elektrischer Verriegelungssysteme muss so beschaffen sein, dass das Auftreten eines Fehlers die Freischaltung der Tür nicht verhindert oder zeitlich verzögert (Einfehlersicherheit). Nach Freischaltung darf die Wiederverriegelung nur von Hand an der Tür vorgenommen werden können. Das elektrische Verriegelungssystem ist mit Signalgebern zur Anzeige des Verriegelungszustandes der Tür auszustatten, die in unmittelbarer Nähe der Tür anzuordnen sind. Die elektrische Verriegelung der Tür ist durch eine rote Leuchtdiode, die Freischaltung der Tür durch eine grüne Leuchtdiode anzuzeigen. Die Nottaste muss beleuchtet sein, ein rotes, pilzförmiges Bedienteil haben und ein zwangsöffnendes Schaltglied aufweisen. Zusätzlich gelten die Anforderungen der EN 60947-5-1: 1991 an NOTAUS- Befehlsgeräte. Zur Vermeidung einer versehentlichen Betätigung darf die Nottaste mit einer durchsichtigen Abdeckung ausgestattet sein. Die Kraft zum Auslösen der Nottaste, einschließlich der Kraft zum Überwinden der Abdeckung darf 80 N nicht überschreiten. Das pilzförmige Bedienteil der Nottaste muss einen Durchmesser von mindestens 25 mm haben. Nottasten sind in Türnähe oder auf dem Türblatt anzuordnen. Sie müssen auch für Behinderte, z. B. Rollstuhlfahrer, und Kinder erreichbar sein. Die Höhe über dem Fußboden darf 1.200 mm nicht überschreiten. Empfohlen wird eine Höhe von 850 mm (siehe DIN 18024-2: 1996-11). Die mechanischen Bauteile der elektrischen Verriegelung müssen funktionssicher sein. Der Nachweis wird durch die Dauerfunktionsprüfung erbracht. Die elektrische Verriegelung muss bei Ausfall ihrer Stromversorgung oder bei Betätigung der Nottaste unverzüglich aufgehoben werden und die Tür dann von Hand zu öffnen sein. Der Kraftaufwand zum Lösen der spannungslos geschalteten Verriegelung darf nach einer Sekunde nicht größer als 50 N sein (z. B. zur Überwindung von Restmagnetismus). Die elektrische Verriegelung darf eine Haltekraft von 2,0 kN nicht unterschreiten. Elektrische Verriegelungen müssen auch bei einer Belastung in Fluchtrichtung von 90 % der vorhandenen Haltekraft, jedoch von höchstens 3 kN, die Entriegelung gewährleisten.
Zulässige Änderungen und Ergänzungen an Feuerschutzabschlüssen und Feuerschutzabschlüssen mit Rauchschutzeigenschaften im modifizierten Zulassungsverfahren (Stand: 1.12.2009)
Die „Zulässigen Änderungen an Feuerschutzabschlüssen“ – Stand Juni 1995 – sollen nach wie vor für bestehende Zulassungen gelten.
Zulassungskonforme Änderungen und Ergänzungen am Verwendungsort
Die nachfolgend genannten Änderungen und Ergänzungen dürfen – nach Abstimmung mit dem Antragsteller der Zulassung bzw. dem Hersteller – an hergestellten und bereits eingebauten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden, wenn sie in der Anlage zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung aufgelistet sind.
Der Zulassungsinhaber/Hersteller kann aus dem vom DIBt zur Verfügung gestellten Katalog an möglichen Änderungen die für den jeweiligen Feuerschutzabschluss zutreffenden festlegen. Darüber hinaus sind – ohne weitere Nachweise – zulassungskonform keine Änderungen möglich.
1. Anbringung von Kontakten, z. B. Magnetkontakte und Schließblechkontakte (Riegelkontakte) zur Verschlussüberwachung, sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden können.
2. Führung von Kabeln auf dem Türblatt (dies schließt eine Bohrung – Ø ≤ 10 mm – von einer Türblattkante oder -oberfläche in die Schlosstasche ein).
3. Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbst verriegelndes Schloss mit Falle1, sofern dieses Schloss in die vorhandene Schlosstasche eingebaut werden kann und Veränderungen am Schließblech und am Türblatt nicht erforderlich werden. Anzahl und Lage der Verriegelungspunkte müssen eingehalten werden.
4. Einbau optischer Spione in feuerhemmenden Abschlüssen, wobei die Kernbohrung im Türblatt den Durchmesser von 15 mm nicht überschreiten darf.
5. Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt.
6. Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Streifen (etwa bis 250 mm Breite bzw. Höhe), angebracht bis maximal in Drückerhöhe, aus max. 1,5 mm Blech, z. B. Tritt- oder Kantenschutz.
7. Anbringung von Schutzstangen, sofern geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind.
8. Ergänzung von Z- und Stahleckzargen zu Stahlumfassungszargen sowie Anbringung von Wandanschlussleisten bei Holzzargen.
9. Aufkleben von Leisten aus Holz, Kunststoff, Aluminium, Stahl in jeder Form und Lage auf Glasscheiben.
10. Aufkleben und Nageln von Holzleisten bis ca. 60 mm x 30 mm bei Feuerschutzabschlüssen aus Holz, jedoch max. 12 dm³ je Seite, sowie Anbringung von Zierleisten auf Holzzargen.
11. Anbringung von Halteplatten für Haftmagnete von Feststellanlagen1 an den im Türblatt vorhandenen Befestigungspunkten.
12. Bei Renovierung (Sanierung) vorhandener Feuerschutztüren dürfen die Stahlzargen dieser Türen – sofern sie ausreichend fest verankert sind – eingebaut
bleiben. Die Zargen der neu einzubauenden Feuerschutztüren dürfen an den vorhandenen Zargen – ggf. über dementsprechende Verbindungsteile – befestigt werden. Die neuen Zargen müssen die alten, verbleibenden Zargen vollständig umfassen. Hohlräume zwischen den Zargen bzw. zwischen Zarge und Wand sind
mit Mörtel oder geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Materialien, z. B.
Gipskarton- und Kalziumsilikatplatten, auszufüllen. Grundsätzlich gilt bei Rauchschutzeigenschaft, dass die Spalte und Anschlussfugen des Feuerschutzabschlusses dauerelastisch zu versiegeln sind.
MÖGLICHE EINSATZGEBIETE
Verwendung in Objekten mit hohen Anforderungen an
- Hemmschwelle
- Sicherheit
- Integration
- Design
- Systemprüfung von Nottaster, Steuerung und Verriegelungselement
- Nottaster mit Hinterleuchtung gem. 60947-5-1
- Nachrüstung von Brandschutztüren nur mit Sicherheitstüschließer von Assa Abloy